Gepflegtes Mehrfamilienhaus mit Gartenpflege, Gemeinschaftsbeleuchtung und Abfallbehältern KI-generiert
Zurück zum Ratgeber

Kostenarten verständlich eingeordnet

Welche Nebenkosten sind umlagefähig?

Nicht jede Rechnung rund um eine Immobilie gehört in die Nebenkostenabrechnung. Dieser Überblick zeigt, welche Kostenarten die Betriebskostenverordnung nennt und wo genauer hingesehen werden muss.

Die kurze Antwort

Die BetrKV nennt Kostenarten. Der Mietvertrag entscheidet über die Umlage.

Betriebskosten sind laufende Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Gebäude, Anlagen und Grundstück entstehen. § 2 BetrKV führt 17 Kostenarten auf. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede dazu passende Rechnung automatisch dem Mieter berechnet werden darf.

Zusätzlich muss eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag bestehen. Kosten müssen dem richtigen Objekt und Zeitraum zugeordnet, nachvollziehbar belegt und mit einem passenden Maßstab verteilt werden. Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind ausdrücklich keine Betriebskosten.

Vor jeder Kostenposition

Drei Voraussetzungen sollten erfüllt sein.

  1. Es handelt sich um laufende Kosten. Die Ausgabe entsteht durch Eigentum oder bestimmungsgemäßen Gebrauch. Eine Reparatur oder die Beseitigung eines Mangels wird dadurch nicht zur Betriebskostenposition.
  2. Die Umlage wurde vereinbart. Der Mietvertrag muss vorsehen, dass der Mieter die betreffende Kostenart trägt. Bei sonstigen Betriebskosten ist eine konkrete Bezeichnung besonders wichtig.
  3. Die Abrechnung ist nachvollziehbar. Betrag, Zeitraum, Objektbezug und Verteilungsmaßstab müssen zusammenpassen. Doppelt angesetzte oder nicht eindeutig getrennte Leistungen gehören nicht ungeprüft in die Abrechnung.

Durchsuchbarer Kostenarten-Check

Die 17 Positionen der BetrKV im Überblick.

Die Kennzeichnung „grundsätzlich umlagefähig“ setzt immer voraus, dass die Umlage wirksam vereinbart wurde und die konkrete Rechnung tatsächlich zur beschriebenen Kostenart gehört.

Nr. 1 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Grundsteuer

Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer.

Nr. 2 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Wasserversorgung

Wasserverbrauch, Grundgebühren sowie zulässige Kosten rund um Wasserzähler, Berechnung, Aufteilung und Wasseraufbereitung.

Nr. 3 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Entwässerung

Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung sowie der Betrieb einer entsprechenden Anlage oder Entwässerungspumpe.

Nr. 4 BetrKV Besonders prüfen

Heizung

Brennstoffe, Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, regelmäßige Prüfung, Reinigung und Verbrauchserfassung können dazugehören. Reparatur und Erneuerung nicht; zusätzlich gilt die HeizkostenV.

Nr. 5 BetrKV Besonders prüfen

Warmwasser

Wasserversorgung und Wassererwärmung einer zentralen Anlage oder zulässige Kosten der Warmwasserlieferung. Verbrauchserfassung und HeizkostenV beachten.

Nr. 6 BetrKV Besonders prüfen

Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgung

Bei einer gemeinsamen Anlage müssen Wärme- und Warmwasseranteile nach den besonderen Vorgaben getrennt und ohne Doppelansatz verteilt werden.

Nr. 7 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Aufzug

Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Pflege, regelmäßige Sicherheitsprüfung und Reinigung. Reparatur- und Erneuerungskosten bleiben ausgeschlossen.

Nr. 8 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Kommunale Gebühren und entsprechende private Leistungen sowie der Betrieb bestimmter Anlagen zur Erfassung und Behandlung von Abfall.

Nr. 9 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller oder Waschküchen sowie zulässige Schädlingsbekämpfung.

Nr. 10 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Gartenpflege

Pflege angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Spielplatzpflege und Pflege nicht öffentlicher Plätze, Zugänge und Zufahrten.

Nr. 11 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Beleuchtung

Strom für Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Gebäudeteile. Der private Wohnungsstrom des Mieters gehört nicht hierher.

Nr. 12 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Schornsteinreinigung

Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits bei den Heizkosten berücksichtigt wurden.

Nr. 13 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Sach- und Haftpflichtversicherung

Zum Beispiel Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser oder Elementarschäden sowie Glas-, Gebäude-, Öltank- und Aufzugshaftpflicht. Andere Policen gesondert prüfen.

Nr. 14 BetrKV Besonders prüfen

Hauswart

Vergütung und Sozialbeiträge sind nur insoweit umlagefähig, wie keine Verwaltung, Reparatur, Instandhaltung oder Erneuerung erledigt wird. Doppelte Ansätze für dieselbe Arbeit sind ausgeschlossen.

Nr. 15 BetrKV Besonders prüfen

Gemeinschaftsantenne, Breitband und Glasfaser

Die frühere Umlage bestimmter Kabelentgelte war bis 30. Juni 2024 begrenzt. Heute kommen nur noch die aktuell genannten Betriebs- und gegebenenfalls Glasfaserbereitstellungskosten unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Nr. 16 BetrKV Grundsätzlich umlagefähig

Einrichtungen für die Wäschepflege

Betriebsstrom, Überwachung, Pflege, Reinigung, regelmäßige Prüfung und gegebenenfalls Wasserversorgung gemeinschaftlicher Einrichtungen.

Nr. 17 BetrKV Besonders prüfen

Sonstige Betriebskosten

Nur laufende Kosten, die § 1 BetrKV entsprechen und nicht bereits unter Nr. 1 bis 16 fallen. Die konkrete Kostenart sollte im Mietvertrag eindeutig bezeichnet sein.

§ 1 Abs. 2 BetrKV Nicht umlagefähig

Verwaltungskosten

Personal und Einrichtungen der Verwaltung, Aufsicht, eigene Verwaltungsarbeit, Prüfung des Jahresabschlusses und Geschäftsführung sind keine Betriebskosten.

§ 1 Abs. 2 BetrKV Nicht umlagefähig

Instandhaltung und Instandsetzung

Kosten zur Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung, Alterung oder Witterung sind keine Betriebskosten. Dazu gehören insbesondere Reparaturen.

Häufige Verwechslungen

Wartung ist nicht automatisch Reparatur.

Regelmäßige Wartung

Vorbeugende, laufende Prüfung und Pflege kann bei einer dafür vorgesehenen Kostenart umlagefähig sein.

Reparatur

Wird ein vorhandener Defekt oder ein durch Verschleiß entstandener Mangel beseitigt, handelt es sich grundsätzlich nicht um Betriebskosten.

Gemischte Rechnung

Enthält eine Rechnung umlagefähige und nicht umlagefähige Arbeiten, müssen die Bestandteile nachvollziehbar getrennt werden.

Hauswartleistung

Entscheidend ist die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Verwaltungs- und Reparaturanteile müssen aus den Hauswartkosten herausgerechnet werden.

Arbeiten selbst erledigt

Können Eigenleistungen des Vermieters angesetzt werden?

§ 1 Absatz 1 BetrKV erlaubt, Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers mit dem Betrag anzusetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten berechnet werden könnte. Die Umsatzsteuer eines fiktiven Drittunternehmens darf dabei nicht angesetzt werden.

Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit selbst zu einer umlagefähigen Kostenart gehört und der angesetzte Betrag nachvollziehbar ist. Eigene Verwaltungsarbeit oder selbst ausgeführte Reparaturen werden dadurch nicht umlagefähig.

Passende Hilfen

Von der Kostenart zur vollständigen Abrechnung.

Unterlagen prüfen

Objekt-, Mieter-, Kosten- und Verbrauchsdaten vollständig zusammenstellen.

Zur Unterlagen-Checkliste

Mieterwechsel erfassen

Zwischenablesung, Zeiträume und Vorauszahlungen sauber trennen.

Zum Mieterwechsel-Leitfaden

Erstellung abgeben

Objektart und Aufwand beschreiben und die nächsten Schritte abstimmen.

Unverbindlich anfragen

Rechtlicher Rahmen

Amtliche Grundlagen.

Das BGB regelt die vertragliche Übertragung und jährliche Abrechnung. Die BetrKV definiert Betriebskosten, nennt die Kostenarten und schließt Verwaltung sowie Instandhaltung ausdrücklich aus.

Hinweis: Die folgenden Links führen zu externen amtlichen Internetseiten und öffnen sich in einem neuen Tab. Die LEUKOSTA-Seite bleibt geöffnet.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine praktische Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Ausgabe umlagefähig ist, muss anhand des Mietvertrags, der Rechnung, der tatsächlichen Leistung, des Verteilungsmaßstabs und der aktuellen Rechtslage beurteilt werden.

Kosten richtig eingeordnet?

Dann wird aus Belegen eine nachvollziehbare Abrechnung.

Schildern Sie uns kurz Ihr Objekt und den Abrechnungszeitraum.

Unverbindlich anfragen